Statuten
VerkehrsVereinWittenbach
1911
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „VerkehrsVerein Wittenbach" besteht mit Sitz in der Gemeinde Wittenbach ein Verein im Sinne Art. 60. ff ZGB.
Art 2 Der Verein befasst sich mit allen Belangen der Gemeinde Wittenbach, die sich zum Wohle der Bevölkerung, zur Verschönerung der Gemeinde, für die Bequemlichkeit der Bürger, zur Hebung der kulturellen Vielfalt und zur Wahrung der Tradition eignen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied des Vereins kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person werden. Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie Freunden und Gönnern.
Art. 4 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf einfache Anmeldung oder Bezahlung des Jahresbeitrages.
Art. 5 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres.
Art. 6 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 7 Die Organe des Vereins sind:
die ordentliche Hauptversammlung
der Vorstand, bestehend aus 5 bis 9 Mitgliedern
die Revisoren, bestehend aus 2 Mitgliedern
Art. 8 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Be-schlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig
zur Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
zur Genehmigung des Voranschlages
zur Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisoren
zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
zur Beschlussfassung über alle Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
zur Festsetzung des Jahresbeitrages
zur Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 9 Der Vorstand und die Revisoren werden von der Hauptversammlung für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier sowie bis fünf weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 11 Dem Vorstand obliegen insbesondere
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Einberufung der Hauptversammlung
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Einberufung von ausserordentlichen Mitgliederversammlungen nach eigenem Gutdünken, oder sofern es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird
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Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind
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Ausführung der durch die Statuten und der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung vorgesehenen Projekte und Aufträge
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Festsetzung der Sitzungsgelder und allfälliger Entschädigungen für den Vorstand.
Der Vorstand verfügt über einen jährlichen Kredit von Fr. 2'000.-- für einmalige, nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben.
Art. 12 Die Revisoren überprüfen die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresrechnung des Kassiers. Sie stellen Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.
IV. Rechnungswesen
Art. 13 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Zuwendungen von Gönnern, Unterstützungen der öffentlichen Hand, Vermächtnissen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.
c) Zinsen und übrigen Einnahmen.
Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
V. Allgemeines
Art. 15 Für die gültige Beschlussfassung ist das einfache Mehrt der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
Art. 16 Änderungen der Statuten können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen vorgenommen werden. Abänderungen sind mit der Traktandenliste schriftlich anzukündigen.
Art. 17 Für die Auflösung des Vereins bedarf es ebenfalls der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vermögen vollständig an eine später zu gründende Nachfolge-Organisation über. In der Zwischenzeit amtet die politische Gemeinde als Sachwalter.
Art. 18 Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 4. April 1997 samt allen seither beschlossenen Änderungen.
Wittenbach, März 2009
VerkehrsVerein Wittenbach
Der Präsident: Der Aktuar:
Werner Moser Sepp Thoma